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TWO warnt vor Manipulation von Stromzählern

Gepostet in Allgemein von Freddy am 12. November 2014 Tags:

Klas Kühl_50mm_200dpi_nImmer mehr Menschen kommen auf die Idee, ihre Stromkosten durch eine Manipulation des Zählers zu senken. Doch das ist kein Kavaliersdelikt: Wer erwischt wird, den erwartet eine Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren!

Im Internet finden sich ellenlange Erklärungen, wie man einen analogen Stromzähler ausbremsen kann. Ebay und Amazon werben sogar für Magnete, wenn man bei Google die Worte „Stromzähler Magnet“ eingibt. Bei dieser „Kleiner Gustav“ genannten Methode wird das Magnetfeld des Zählers durch einen angesetzten Magneten beeinflusst – der Zähler dreht sich langsamer, solange der Magnet am Gerät verbleibt. Doch das bleibt nicht ohne Folgen: Zum einen dreht sich der Zähler schneller als zuvor, sobald man den Magneten abnimmt. Zum anderen ist eine solche Manipulation jederzeit nachweisbar, weil die interne Mechanik des Zählers dabei dauerhaft gestört wird.

Normalerweise müssen die schwarzen Ferraris-Zähler alle zwölf Jahre zur Eichung. Dabei wird auch das Magnetfeld geprüft. Meistens fällt der Betrug aber schon viel früher auf. Warum erklärt Klas Kühl, Leiter des Geschäftsbereichs Systemmanagement bei der Haller Energieversorgerin Technische Werke Osning GmbH (TWO): „Wenn uns die neue Zählerablesung vorliegt, wird diese automatisch mit den Vorjahren abgeglichen. Liegt die Abweichung außerhalb normaler Schwankungen und eine Nachfrage beim Kunden bringt keine plausible Erklärung, schicken wir einen Techniker zur Kontrolle und nehmen im Zweifel den Zähler mit.“ Die zweite Variante: Der Nachmieter reklamiert einen unerwartet hohen Stromverbrauch – auch dann wird die Messeinrichtung geprüft.

Da eine Manipulation selbst viele Jahre später noch beim Eichamt oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle nachweisbar ist, muss jeder vermeintlich clevere Stromkostenbremser mit einer Anzeige wegen „vorsätzlichen Erschleichens von Leistungen“ rechnen. Die Gerichte sind bei der Strafe nicht zimperlich. Der aus dem Jahr 1900 stammende Paragraph 248c des Strafgesetzbuchs sieht bei „Entziehung elektrischer Energie“ für Wiederholungstäter ein Strafmaß von bis zu fünf Jahren Gefängnis vor.