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Änderung der Fläche Wäldchen Künsebecker Weg

Gepostet in Lokalpolitik von Freddy am 18. Oktober 2019

Sachverhalt:Das Grundstück Gemarkung Halle Flur 17 Flurstück 1600 liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch im Bereich eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Es liegt im Außen-bereich nach § 35 BauGB.Der Eigentümer des Grundstücks beantragt hier, dass Grundstück einer Wohnbebauung zuzufüh-ren. Dazu wäre die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig. Der Bebauungsplan wiederum müsste sich aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickeln.Dazu müsste der Flächennutzungsplan geändert werden.Die Verwaltung schlägt vor, diesen Antrag nicht nachzukommen und dies vor dem Hintergrund folgender Überlegungen:Die Flächeistim derzeit gültigen Regionalplan nicht als Bauflächeausgewiesen. Die Bezirksregierung Detmold ist dabei, einen neuen Regionalplan mit einem Zeithorizont bis 2035 aufzustellen. Die Stadt Halle (Westf.) hat im Rahmen dieses Verfahrens der Bezirksregierung vorgeschlagen, andere Flächen als künftige ASB-Flächen (Flächen für den allgemeinen Sied-lungsbereich) auszuweisen.Die Bezirksregierung hat zu der Fläche festgestellt, dass das Grundstück aus regionalplaneri-schen Aspekten heraus nicht für Siedlungszwecke genutzt werden kann und auch nicht in den Entwurf des Regionalplanes aufgenommen werden wird. Es sprechen freiraum-und siedlungs-strukturelle Aspekte gegen eine Besiedlung.Die Fläche ist Teil des übergeordneten Biotopverbundes und dient der Trennung der angren-zenden Siedlungsbereiche. Aufgrund zwingender Vorgaben der Landesplanung sind bandar-tige Siedlungsentwicklungen zu verhindern. Die Fläche ist regionalplanerisch als Wald gesi-chert.Insoweit sieht die Bezirksregierung aus regionalplanerischer Sicht keine Chance, auf den Flä-chen eine Bebauung zu realisieren.Beschlussvorlage DSNr. 201/2019Seite 2von 2Auch die Verwaltung sieht die Notwendigkeit der Gliederung der Siedlungsansätze durch tren-nende Grünzüge.Die Fläche liegt innerhalb des Achtungsabstandes zweier Künsebecker Gewerbebetriebe nach BImSchG.Das Grundstück stellt teilweise einen Altlastenstandort dar. Die Abgrenzung ist ungenau.Das Grundstück könnte nicht isoliert, sondern nur gemeinsam mit den benachbarten Flächen einer Wohnbauentwicklung zugeführt werden.All diese Argumente sind bereits mit dem Antragsteller erörtert worden. Er besteht (dennoch) auf einer Entscheidung des zuständigen politischen Gremiums.Auch die rechtliche Situation ist dem Antragsteller erläutert worden. Es besteht kein Anspruch auf Erstellung es Bebauungsplan oder Änderung des Flächennutzungsplans.Vorschlag der Verwaltung:Beschluss:1.DemAntrag wird nicht nachgekommen, der Flächennutzungsplan der Stadt Halle (Westf.) wird nicht geändert.2.Die Stadt Halle (Westf.) stellt keinen Antrag auf Umwidmung dieser Fläche im Regionalplan .