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Initiative Künsebecker Bürger Einwendungen der …

Gepostet in Allgemein von Freddy am 20. März 2013 Tags:

Folgende Pressemitteilung erreichte uns am 20.03.2013

Stellungnahme zur Vorlage DS-Nr. 00665/2013 der Stadt Halle vom 07.02.2013

Thema „Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen nach dem Ausbau der Talstraße“ zur Ratssitzung am 19.03.201

Sehr geehrte Frau Rodenbrock-Wesselmann,

sowohl im Namen der Anwohner der Talstraße, als auch im Namen der Initiative Künsebecker Bürger widersprechen wir ausdrücklich den in der Vorlage 00665/2013 von Hazmi Yalcin erarbeiteten Rechtsausführungen.

Wir bekräftigen unsere aktuellen Einwendungen unter Bezugnahme auf das Schreiben der Talstraßenanwohner vom 16.01.2007 und weisen erneut darauf hin, dass ein Endausbau der Talstraße bereits vorliegt

„Nach Durchsicht von alten Unterlagen, Befragung von Zeitzeugen sowie der

inhaltlichen Prüfung der Satzung der Gemeinde Künsebeck vom 21.08.1964 sowie

der Stadt Halle vom 27.12.1973 hat entsprechend der Merkmale der endgültigen

Herstellung der Endausbau bereits in früheren Jahren stattgefunden.“ (Schreiben vom 16.01.2007, Abs. 2

Die in der Vorlage 00665/2013 von der Stadt Halle vorgetragenen Einwendungen beschreiben nicht die tatsächlich bestehenden Verhältnisse und sind insoweit überhaupt nicht nachvollziehbar. So ist der Versuch der Stadt Halle die bereits in den 70er Jahren fertig gestellte Talstraße nachträglich in den Zustand der Unfertigkeit zu versetzen unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar und rechtlich unhaltbar:

 

So hat VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 1999 – Az. 17 K 4066/98 darauf hingewiesen:

„Der Beklagte verkennt insofern die Bedeutung der von ihm zitierten Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur. Denn schon eine Teileinrichtung einer Erschließungsanlage kann nach ihrer erstmaligen Herstellung entsprechend den jeweiligen Merkmalen in der Erschließungsbeitragssatzung nicht mehr nachträglich in den Zustand der “Unfertigkeit” versetzt werden. Anpassungen oder Ausbauarbeiten an endgültig fertiggestellten Teileinrichtungen können nicht mehr in beitragsrelevanter Weise durchgeführt werden; eine Änderung des insoweit einmal feststehenden Erschließungsaufwandes ist nachträglich nicht mehr möglich.“

 

Die Stadtverwaltung folgt in ihrer Argumentation außerdem ausschließlich der Rechtsauffassung von Prof. Dr. Driehaus, ohne dabei die Ratsmitglieder darüber zu informieren, dass diese Rechtsmeinung nicht von allen Verwaltungsrechtsexperten und von der Rechtsprechung geteilt wird. Im Übrigen beziehen sich die Ausführungen der Stadt Halle auf Fallkonstellationen, welche mit der Konstellation die Talstraße in Künsebeck betreffend, nicht zu vergleichen sind.

 

Die Talstraße war vor In-Kraft-treten des Baugesetzbuches von der eigenständigen Gemeinde Künsebeck voll erschlossen worden, so dass vorliegend gemäß § 242 BauGB keine Anspruchsgrundlage für die Erhebung von Erschließungskosten mehr besteht.

 

Ebenfalls trägt die Stadt Halle nichts zu der Frage vor, warum derzeit bauliche Maßnahmen in der Talstraße überhaupt erforderlich sein sollen und in welchem Umfange diese – angesichts des zu berücksichtigenden Gemeinwohlinteresses – zwingend notwendig sind.

 

In diesem Zusammenhang bitten wir Sie um Stellungnahme.

 

Ebenfalls bitten wir um Stellungnahme, aufgrund welcher Voraussetzungen die Stadt Halle zu dem Schluss kommt, dass die von ihr beabsichtigten Straßenbaumaßnahmen alleine von den Anliegern der Straße zu tragen seien. Denn diese Annahme unterstellt, dass ausschließlich die Anlieger auch Vorteilsnehmer der Straße seien.

Einer Antwort sehen wir bis zum 31.03.2013 entgegen

Mit freundlichen Grüße

i.A. Monika Armand

Initiative Künsebecker Bürger

 

 

i.V. Gerhard Schulte

als Vertretung der Anwohner der Talstraße