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Infomail: Unsere Anfrage an die Bürgermeisterin b …

Gepostet in Allgemein von Freddy am 05. April 2013 Tags:

Email von der Initative Künsebeck

Eine Kommune ist verpflichtet sparsam zu wirtschaften.

Da Städte in der Regel im Rahmen ihrer Mitgliedschaft beim Städte- und Gemeindebund NRW (StrG NRW) jederzeit kostenlos! Rechtsauskünfte und andere Hilfestellungen anfordern können, ist aus unserer Sicht die Beauftragung eines Rechtsanwaltes – vor Einholung o.g. Auskünfte beim StrG NRW – eine nicht nachvollziehbare Ausgabe zu Lasten des Steuerzahlers. Sofern die Kommune nachvollziehbare Gründe nennen könnte, wäre eine solche Zusatzausgabe kein Verstoß gegen kommunale Haushaltsgrundsätze. Vergleiche dazu:

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Haushaltsgrunds%C3%A4tze

 

Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG, § 6 HGrG, § 7 BHO):

 

Die Verwaltung ist zur sparsamen Haushaltswirtschaft angehalten (§ 7 Abs. 1 BHO). Es gilt das Minimal- (ein bestimmtes Ziel mit möglichst wenig Mitteln erreichen) und das Maximalprinzip (mit gegebenen Mitteln einen möglichst großen Nutzen erzielen). § 7 Abs. 2 BHO fordert für alle finanziellen Maßnahmen eine vorherige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, die sich auch auf die Risikoverteilung zu erstrecken hat.

 

und

 

Seite 2 in http://www.fes-kommunalakademie.de/_data/Fi_Kommunaler_Haushaltsplan_Teil_2.pdf

 

und

 

Zitat aus: „http://www.strafrecht-online.org/index.php?scr=udb_view&udb_id=105“

Dem Bürgermeister einer Gemeinde kommt generell eine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich des Gemeindevermögens zu. Ferner sind Verstöße gegen das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, wie es in §§ 6 Abs. 1 HGrG, 7 Abs. 1 BHO zum Ausdruck kommt, geeignet, eine Pflichtverletzung i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB zu begründen. Je nachdem, ob der Bürgermeister dabei eine aufgrund seiner Befugnis von Amts wegen im Außenverhältnis wirksame Verpflichtung bzw. Verfügung für die Gemeinde trifft, kommt eine Verwirklichung der 1. oder der 2. Alt des § 266 Abs. 1 StGB in Betracht.

 

 

Herzlichen Gruß

 

i.A. Monika Armand

 

Initiative Künsebecker Bürger