Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 97 „Hallenst …
Gepostet in Allgemein, Lokalpolitik von Freddy am 06. Mai 2025

Dienstag, den 13. Mai im Ausschuss.
Beschlussvorschlag:
1. Für den Bereich, der in der Anlage dargestellt ist, wird ein Bebauungsplan i. S. des § 30
Abs. 1 BauGB aufgestellt.
2. Das Verfahren ist nach § 13a BauGB durchzuführen.
3. Dem Rat der Stadt Halle (Westf.) wird empfohlen, für diesen Bereich die Umlegung nach
§§ 45 ff BauGB anzuordnen.
4. Mit den Planungsaufgaben wird das Planungsbüro Tischmann Loh beauftragt.
Sachverhalt:
Die Stadt Halle (Westf.) verfolgt gemeinsam mit dem Inhaber des Autohauses Recker das
Ziel, den derzeitigen Firmensitz an der Bielefelder Straße 61 auf ein neues Grundstück im
Bereich der Hallenstraße zu verlegen. Durch diese Maßnahme soll eine standortgerechte
und zukunftsfähige Entwicklung des Autohauses ermöglicht werden.
1. Zielsetzung der Maßnahme
Das zentrale Anliegen besteht darin, die betrieblichen Voraussetzungen für das Autohaus
Recker zu verbessern und zugleich städtebauliche Entwicklungspotenziale im Bereich der
Bielefelder Straße sowie der Hallenstraße zu nutzen.
Die geplante Verlagerung soll ein modernes und anforderungsgerechtes Betriebsgebäude
ermöglichen.
2. Notwendige Maßnahmen zur Umsetzung
Um die Verlagerung realisieren zu können, sind folgende Schritte erforderlich:
• Verlegung der Hallenstraße:
Zur Erschließung des neuen Standortes muss die Hallenstraße in ihrer Trassenfüh-
rung angepasst werden. Dies betrifft insbesondere die Erreichbarkeit und die ver-
kehrstechnische Anbindung des zukünftigen Autohausstandorts.
• Neuordnung der Grundstücksverhältnisse:
Da sich Teile der Hallenstraße derzeit in Privateigentum befinden, ist eine grundbuch-
rechtliche Neuordnung über ein Umlegungsverfahren notwendig.
Ziel ist es, einen klaren und funktionsfähigen Grundstückszuschnitt zu schaffen, der
sowohl öffentliche als auch private Interessen berücksichtigt.
3. Planungsrechtliche Grundlagen
Die Stadtverwaltung hält es für zwingend erforderlich, für das Vorhaben ein eigenes pla-
nungsrechtliches Verfahren einzuleiten.
Konkret bedeutet das die Aufstellung eines eigenständigen Bebauungsplans:
Um zeitnah Baurecht für das neue Autohaus zu schaffen, soll das betreffende Areal nicht
mehr im Rahmen des bestehenden Bebauungsplanverfahrens „Werkstraße“ mitgeführt wer-
den. Stattdessen soll ein separater Bebauungsplan aufgestellt werden, der insbesondere die
neue Betriebsfläche des Autohauses sowie die erforderlichen Verkehrsflächen umfasst.
Dadurch kann das Verfahren beschleunigt und gezielt auf die Anforderungen des Vorha-
bens zugeschnitten werden.
4. Beteiligung des Planungsbüros
Zur fachlichen Unterstützung soll das Planungsbüro Tischmann Loh beauftragt werden.
Das Büro wird in der Sitzung über den aktuellen Stand der Planungen sowie die geplanten
weiteren Schritte berichten.