Initiative Künsebecker Bürger Antrag mit Liste …
Gepostet in Allgemein von Freddy am 23. April 2013 Tags: A 33, Allgemeines

Antrag auf verkehrslenkende Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 StVO,
1. Sicherstellung Tempo-30 für gefährdete Bereiche in der Kreisstraße
2. Einseitige Nutzung der Fahrbahn an Engstellen der Kreisstraße
3. Einrichtung verkehrsberuhigender Maßnahmen zur Sicherstellung der ge-setzlich vorgeschriebenen Straßenverkehrssicherheit
4. Gewährleistung einer sicheren Gehwegnutzung – Beachtung der Belange Behinderter und älterer Menschen
Gründe:
Geringe Straßenbreite (schmalste Stelle 5,40 m breit)
Hohes Verkehrsaufkommen, hoher Schwerlast- und LKW-Anteil
Schlechter Bauzustand der Straße
Schlechte Sicht
Hohes Gefährdungspotential für Erwachsene und Kinder
Überquerungsorte zur Grundschule und zum Kindergarten
Gefährdung der Spielplatzkinder
Belastung durch Lärm- und Luftemissionen
Sehr geehrte Herr Landrat Adenauer, sehr geehrte Damen und Herren,
als Bewohner des Ortsteils und Wohngebietes Künsebeck der Stadt Halle stellen wir folgenden Anträge:
Wir wohnen als Mieter bzw. Eigentümer an der Kreisstraße, bzw. als Anlieger im Ortsteil. Einzelheiten zu den Antragstellern sind der anliegenden Antragsliste über die dortigen Adressangaben zu entnehmen.
Wir wenden uns gegen die übermäßige Nutzung der Kreisstraße durch LKW- und Schwerlastverkehr, als auch als Ausweich- und Umgehungsstraße, obwohl die Kreisstraße für eine solche Nutzung nicht verkehrssicher ist. Wir beantragen daher die gesetzlich vorgeschriebene Verkehrssicherheit über geeignete Einfahrts -,Abbiegeverbote und verkehrsberuhigende Maßnahme herzustellen und
beantragen daher,
gem. § 45 StVO verkehrslenkende Maßnahmen durchzuführen über
1) die Sicherung der Engstellen durch einseitige Sperrung der Fahrbahn.
2) die Sicherstellung der Verkehrssicherheit im Tempo-30-Bereich durch die Einrichtung verkehrsberuhigender Maßnahmen wie z. B. Pflanztröge oder Betonkegel
Anliegerrechte sind zu berücksichtigen sowie Grundrechte (Eigentum str. vgl. VGH
BW Urt. vom 19.04.1983 – 5 S 51/83 – oben), körperliche Unversehrtheit), bzw. im
Vorfeld der Grundrechte unzumutbare Straßenverkehrseinwirkungen (VGH BW Urt.
vom 16.05.1997 aaO). Des Weiteren bitten wir um Berücksichtigung der Belange von Behinderten und älteren Menschen entsprechend des vom Bundesministerium für Verkehr herausgegebenen Verkehrssicherheitsprogrammes 2011 (Seite 29: „Die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitatsbeeintrachtigung sind insbesondere im Hinblick auf die Verkehrssicherheit von großer und wachsender Bedeutung und werden mit dem Ziel berücksichtigt, moglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen.“ )
Die Maßnahmen sind notwendig
1. aufgrund des baulichen Zustandes der Straße (§ 15 StrWG NRW)
2. aufgrund des drastisch angestiegenen LKW- und Schwerlastverkehrs
3. zur Unfallverhütung (Kindergarten, Schule, anliegender Spielplatz, Überquerungsort f. Schul- und Kindergartenkinder)
4. wg. Nutzung des Gehweges als „Fahrbahn“ mit hoher Gefährdung der Fußgänger, in Hauptverkehrszeiten insbesondere von Schul- und Kin-dergartenkindern
5. hohes Verkehrsaufkommen pro Tag
6. hoher Anteil des Duchgangsverkehrs, Umleitungsverkehes u.a.
7. regelmäßige z.T. drastische Geschwindigkeitsüberschreitungen
8. hoher Lärmpegel in den Hauptverkehrszeiten
9. massive Verkehrsbehinderungen (Stauentwicklung) während der Hauptverkehrszeiten
Es werden weiterhin folgende Anträge gestellt:
1. Antrag auf Fahrzeugzählung
2. Antrag auf Lärmmessung
3. Antrag auf Geschwindigkeitsmessungen
Begründung:
Verkehrslenkende Maßnahmen sind gem. § 45 StVO erforderlich. Die Straßenver-kehrsbehörde kann die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken be-schränken oder verbieten und den Verkehr umleiten (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO). Die beantragten Verkehrssicherungsmaßnahmen sind erforderlich
1. zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 5 StVO)
2. aus Gründen der Sicherheit und Ordnung (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO)
3. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Gefahren, Lärm und Abgasen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 StVO)
4. zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 StVO)
5. zum Schutz behinderter und älterer Menschen und zur Erhaltung der Möglichkeit einer sicheren Gehwegnutzung.
Des Weiteren liegen besondere örtliche Verhältnisse vor, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung i. S. d. § 45 Abs. 9 StVO übersteigen.
Die Stadtverwaltung Halle kennt die unhaltbaren Verkehrsverhältnisse mindes-tens seit dem Jahre 1995. Bereits in 1995 hat eine Bürgeranhörung stattgefun-den. Dort waren die Verkehrsverhältnisse in Künsebeck ausführlich diskutiert und Handlungsbedarf festgestellt worden.
Die Verwaltung hat trotz dringlichen Handlungserfordernisses jedoch keine Maßnahmen ergriffen und ist – soweit bekannt – mindestens seit 1995 untätig geblieben. Seither wurde die Autobahn A 33 und zwischenzeitlich das Künsebecker Gewerbegebiet geplant, weswegen hieraus eine weitere unzu-mutbare Verkehrsbelastung bei ungeeignetem Straßenzustand zu erwarten ist. Alle Planungen wurden – trotz unserer Einwendungen zur Berücksichtigung der Straßenverkehrsverhältnisse in Künsebeck – beschlossen.
Wir haben bereits im Rahmen der Bauleitplanungen darauf aufmerksam ge-macht, dass die Verkehrswegesituation in Künsebeck derartige Planungen nicht erlaubt.
Die besonderen Verkehrsverhältnisse werden anhand der in unserem Antrag enthaltenen Momentaufnahmen deutlich.
Anbei eine Aufnahme an der schmalsten Stelle mit einer Gesamtbreite von max. 5,40m auf der Höhe Kreisstraße Nr. 25 bzw. 27, sowie eine weitere Aufnahme bzgl. einer Begegnungssituation zweier LKW.
Die zweite Aufnahme verdeutlicht, dass bei LKW-Begegnungsverkehr, wie be-reits eine massiven Gefährdung von Fußgängern durch Nutzung des Gehwe-ges als „Ausweichstraße“ erfolgt.
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Insbesondere die Straßensituation an der Engstelle verdeutlicht in welch gravieren-dem Umfang die Verkehrssicherheit faktisch fehlt: Begegnen sich zwei LKW’s in Höhe der Kreisstraße Nr. 25 ist ein LKW gezwungen über den Fußgängerweg zu fahren. Die Anwohner kennen diese Gefahr und wissen, dass der Gehweg nur mit besonderer Vorsicht an dieser Stelle genutzt werden kann.
Das der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eingeräumte Ermessen reduziert sich bei dieser Sachlage auf Null.
Wir begründen im Einzelnen unser oben gestellten Anträge folgendermaßen:
Die Kreisstraße wird trotz fehlender Verkehrssicherheit als Entlastungsstraße uneingeschränkt genutzt. Die Gefährdung der Verkehrsteilnehmer und Anwoh-ner wird dabei seit Jahren und trotz unserer öffentlicher Proteste – billigend in Kauf genommen. Dabei wird die an dieser Stelle vorgeschriebene Geschwin-digkeitsbeschränkung von 30 km/h nicht eingehalten.
Da in der Hauptverkehrszeit auch Schul- und Kindergartenkinder vermehrt unterwegs sind und die Kreisstraße überqueren müssen, stellt die Verkehrssituation auch ein zusätzliches Gefährdungspotential für Schul- und Kindergartenkinder dar.
Die Straßenverkehrsbehörde ist gehalten gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO verkehrslenkende Maßnahmen anordnen, wenn die bestehenden Straßenverhältnisse nicht den Mindestanforderungen an die Straßenverkehrssicherheit entsprechen. Sowohl der Bauzustand, als auch die geringe Fahrbahnbreite ( 5,40 m) lässt die Aufnahme des bestehenden Verkehrs, sowie zusätzlich dessen Ausweitung ohne Gefährdung nicht zu.
2. Unzumutbare Lärmauswirkungen für die Anwohner
Der Schwerlastverkehr und Berufsverkehr führt zu einer unzumutbaren Lärm- und Abgasbelastung unserer Wohnräume und der von uns genutzten Außenanlagen sowie der häuslichen Umgebung.
Besonders gravierend sind die durch den hohen PKW und Lkw-Anteil in den Morgen- und Abendstunden bzw. in der Nacht verursachten massiven Erschütterungen in den Häusern und Geräuschimmissionen. Ein ungestörtes Schlafen bei geöffnetem Fenster ist praktisch nicht mehr möglich.
Gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 StVO müssen die Anwohner vor Gefahren, Lärm und Abgasen geschützt werden. Ein Einschreiten zum Schutz vor Verkehrslärm setzt nicht voraus, dass ein bestimmter Schallpegel überschritten wird. Die für andere Sachverhalte normierten Regelwerke (wie z.B. die Lärmschutz-Richtlinien-StV, die 16. BImSchV) sind nicht unmittelbar einschlägig. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss.
Es wird beantragt,
die Lärmauswirkungen durch eine schalltechnische Untersuchung in den Hauptverkehrszeiten zu ermitteln.
Um eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung treffen zu können, ist es erforderlich die konkrete Lärmbetroffenheit zu ermitteln. Deshalb sind schalltechnische Untersuchungen entlang der Ortsstraße während der Hauptnutzungszeiten des gebietsfremden Verkehrs durchzuführen. Hierbei ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass die Vorschriften der 16. BImSchV als Orientierung herangezogen werden können. Diese Verordnung bestimmt die Schwelle der Zumutbarkeit von Verkehrslärm nur für den Bau und die wesentliche Änderung u.a. von öffentlichen Straßen. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV dienen im Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 StVO als Orientierungshilfe, weil sie ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck bringen, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion anzunehmen ist (BVerwG, Urteil vom 2.12.1993 – 11 C 45.92 -, DVBl. 1994, 758 (759); OVG NW, Urteil vom 21.01.2003 – 8 A 4230/01, juris, Seite 3).
3. Zunahme der Schadstoffbelastung nicht hinnehmbar
Die Zunahme der Belastung der Anwohner durch Abgase ausgelöst durch die feh-lende Verkehrsplanung der Stadt Halle ist sowohl wegen der damit verbundenen Gesundheitsgefahren als auch wegen der Nutzung der Wohngrundstücke nicht hinnehmbar. Ebenso wie bei der Lärmbelastung ist eine Zunahme – unabhängig von Grenzwertüberschreitungen – nicht hinzunehmen, wenn der PKW- und Schwerlastverkehr durch eine normgerechte Nutzung der Hauptverkehrswege bzw. eine an den Vorschriften zur Straßenverkehrssicherheit orientierten lokalen Verkehrsleitplanung mindestens seit dem Jahre 1995 hätte vermieden werden können.
4.Erhöhte Unfallgefahren
5.1. Gefahrenquelle: Nutzung des Bürgersteigs als „Ausweichstraße“
In der Vergangenheit hat sich bereits gezeigt, dass durch die Fahrbahnenge beim Zusammentreffen von LKW-Fahrzeugen auf Fahr- und Gegenfahrbahn besondere Gefahrensituationen für Fußgänger und Radfahrer, sowie die betei-ligten PKW- und LKW-Lenker entstanden sind.
Beinahe jeder der Antragsteller hat bereits überaus gefährliche Situationen erlebt, musste als Fußgänger eiligst zur Seite weichen um nicht angefahren zu werden.
PKW- und LKW-Fahrer sind durch die zu enge Fahrbahn zum Ausweichmanöver über den Gehweg oder über die befestigte Bankette hinaus gezwungen. Die Nutzung des Gehweges als „Ausweichstraße“ führt zu einer besonderen Gefährdungssituation der Fußgänger.
Regelmäßig führt die Begegnung zweier LKW auf der Kreisstraße zu „Verstopfun-gen“ mit nachfolgendem Rückstau.
4.2. Gefahrenquelle: Überqueren der Kreisstraße wg. zahlreicher Fahr-zeuge mit überhöhter Geschwindigkeit.
Weiterhin ist ein gefahrloses Überqueren der Kreisstraße in Hauptverkehrszeiten kaum möglich. Bisherige Geschwindigkeitskontrollen auf der Kreisstraße haben zahlreiche Geschwindigkeitsüberschreitungen ergeben. Insbesondere für Kinder, behinderte und ältere Menschen stellt dies eine nicht mehr tragbare Unfallgefahr dar. Es sind mehrere Schulwege betroffen. Insbesondere für die Schüler der Grundschule führt dies allmorgendlich, sowie zur Mittagszeit zu hohen Unfallgefahren.
Glaubhaftmachung: Auskunftseinholung bei der örtlichen Polizei
Auch aufgrund der erhöhten Unfallgefahren sind verkehrslenkende Maßnahmen geboten. Gerade die Vermeidung von Unfallgefahren wurde bislang immer als Argument für den Bau neuer Autobahnen und Ortsumgehungen angeführt.
5. Außerordentliche Schäden an den Straßen
Verkehrslenkende Maßnahmen müssen auch dann angeordnet werden, wenn diese zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße notwendig sind (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 StVO). Die Kreisstraße ist aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht tauglich, den anfallenden PKW- , Schwerlastverkehr und Umleitungsverkehr aufzunehmen. An vielen Stellen ist die Straße so eng (5,40 m), dass zwei Lkws nicht aneinander vorbeikommen. Auch hat sich in der Vergangenheit bereits gezeigt, dass der Straßenbelag in kurzer Zeit durch den übermäßigen PKW- und Schwerlastverkehr ruiniert wird und bereits in der Vergangenheit verkehrsbedingte Straßenschäden regelmäßig eingetreten sind.
6. Schäden durch Erschütterungen
Durch das erhöhte Lkw-Aufkommen und die von Lkw verursachten Erschütterungen und Vibrationen befürchten direkte Anlieger auch Schäden an ihrem Haus. Die Lkw fahren in geringer Entfernung an den Häusern vorbei. Nach der Rechtsprechung führt durch eine unzulässige oder übermäßige verkehrliche Straßennutzung hervorgerufene Erschütterung eines bebauten Grundstückes – je nach Dauer und Umfang des Verkehrs sowie der sonstigen kennzeichnenden Gegebenheiten – zu einer rechtserheblichen Beeinträchtigung des Eigentümers in seinem Grundrecht aus Art. 14 GG, die dieser nicht hinzunehmen braucht (BVerwG, Urteil vom 26.09.2002 – 3 C 9/02, juris, S. 4). Die Straßenverkehrsbehörden dürfen nicht tatenlos zusehen, wenn es durch das Nichteinschreiten zu einer beachtlichen Eigentumsbeeinträchtigung bzw. –verletzung kommt.
7. Hohes Gefährdungspotential bzw. Unfallgefahren für Kinder und Er-wachsene
Den Anwohnern ist das derzeit schon bestehende Gefährdungspotential der Kreisstraße durch die bestehende und nicht vorgesehene Verkehrsnutzung be-kannt, so dass Kinder besonders instruiert und Erwachsene besondere Obacht walten lassen.
Wie jedoch dem beigefügten Aufsatz (vorgelegt beim Goslarer Verkehrsgerichts-tag 1998) zur Forschungslage bezüglich des kindlichen Verhaltens im Straßen-verkehr zu entnehmen ist, reicht es nicht aus, dass Kinder zur Vorsicht ange-mahnt werden, da die Vorsicht abhängig von den kindlichen Fähigkeiten zum vorausschauenden Denken, zur Einschätzung von Entfernungen und richtigen Geschwindigkeitenschätzung ist.
Nicht nur Kinder, auch ältere, betagte Menschen haben große Schwierigkeiten verkehrsgefährdende Situation richtig einzuschätzen und insbesondere schnell zu reagieren.
Aus diesem Grunde ist aufgrund des hohen Gefährdungspotentials zu Lasten der Anwohner, insbesondere auch von Kindern und betagten Mitbürgern zu deren Sicherheit eine Sperrung für LKW-Verkehr und die Einrichtung einer Tempo-30-Zone anzuordnen.
Glaubhaftmachung: Aufsatz Überforderte Kinder im Straßenverkehr, Welche Forderungen stellt die Kinderpsychologie an das Zivilrecht ?,Maria Limbourg, Universität Essen, Vortrag beim Verkehrsgerichtstag in Goslar, 1998 im Antrag der IniKB wg. verkehrsberuhigenden Maßnahmen Dürkopp-, Teutoburger Straße
8. Fehlende Straßenverkehrssicherheit der Kreisstraße ist der Stadt Halle und dem Kreis Gütersloh durch die bisherigen Proteste der Anwohner bereits hinlänglich bekannt. Die
9. Anwohner der Kreisstraße haben bereits erfolglos mehrfach protestiert.
Einer Antwort des Kreises Gütersloh sehen wir bis zum
Freitag, den 24.05.2013
entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Monika Armand und die 122 Antragsteller gemäß beiliegender Unterschrif-tenlisten