Eintragung eines Denkmals
Gepostet in Lokalpolitik von Freddy am 08. April 2026
Beschlussvorschlag:
Das Kriegsmahnmal „Die weinende Mutter“ ist in die Denkmallsite A der Stadt Halle (Westf.) einzutragen.
Sachverhalt:
Nach § 23 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW sind Objekte, für die die Denkmaleigenschaft festgestellt wurde, als Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen.
Mit Schreiben vom 04.07.2022 hat der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) die Denkmaleigenschaft eingehend und plausibel begründet.
Eigentümerin des Kriegsmahnmals ist die Stadt Halle (Westf.). Ziel des Denkmalschutzes ist es, denkmalwerte Objekte zu schützen und dauerhaft zu erhalten. Diese Aufgabe ist generationenübergreifend. Sofern ein Denkmalwert vorliegt, ist ein Objekt nach dem Denkmalschutzgesetz NRW als Denkmal einzutragen. Die Voraussetzungen des Gesetzes für die Beurteilung als Denkmal liegen vor. Daraus ergibt sich
die zwingende Folge der Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Halle (Westf.).
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